Artikel zum Thema: Verlustvortrag

Ausgabenverteilungsmöglichkeit bei Vermietung und Verpachtung anstelle des Verlustvortrags

Januar 2011
Kategorien: Klienten-Info

Der VfGH hat ja unlängst die Einschränkung des Verlustvortrags auf betriebliche Einkünfte und somit die Nichtanwendbarkeit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit Ablauf 31.12.2011 als verfassungswidrig erkannt (KI 05/10). Als Gesetzesreparatur wird im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nun eine Verteilungsmöglichkeit für außergewöhnliche Ausgaben eingeführt, die bereits bei der Veranlagung 2010 beantragt werden kann.

Diese Verteilung auf 10 Jahre ist auf außerordentliche Wertverluste (Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung) sowie auf andere außergewöhnliche Aufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung anzuwenden und soll zu einer Einkünfteglättung führen. Mit anderen außergewöhnlichen Aufwendungen im Bereich Vermietung und Verpachtung sind Aufwendungen gemeint, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind. Durch die Verteilung auf 10 Jahre soll auch ohne Verlustvortragsmöglichkeit sichergestellt werden, dass keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung verloren gehen. Ohne Verlustvortragsmöglichkeit und ohne 10 Jahre-Verteilung könnte es passieren, dass hohe einmalige Aufwendungen in dem Jahr des Anfallens zu einem Verlust führen und insgesamt nicht steuerlich sachgerecht verwertet werden können.

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