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Der Werklohn - Rechte des Werkbestellers

Mai 2011
Kategorien: Management-Info

Gemäß § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Werkvertrag dadurch gekennzeichnet, dass sich jemand - der Werkunternehmer - gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. Grundsätzlich ist das Entgelt erst nach Vollendung des Werkes zu zahlen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Werk in Teilleistungen verrichtet wird bzw. Auslagen zu ersetzen sind. In diesen Fällen darf der Werkunternehmer einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und Ersatz der Auslagen schon vorher fordern. Auf einen Werkvertrag ist das Zug-um-Zug-Prinzip anzuwenden, d.h. es bestehen wechselseitige Leistungsverpflichtungen, die gleichzeitig auszutauschen sind: der Werkunternehmer stellt das Werk her, der Werkbesteller zahlt den Werklohn. Kommt nun der Werkunternehmer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, darf der Werkbesteller den gesamten Werklohn zurückbehalten. Klagt der Werkunternehmer auf Zahlung, steht dem Werkbesteller die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages zu. Zweck dieser Regelung ist es, dem Werkbesteller ein geeignetes Instrumentarium in die Hand zu geben, entsprechenden Druck auf den Werkunternehmer ausüben zu können, damit dieser den vereinbarten Erfolg auch tatsächlich herstellt. Begrenzt wird dieses Zurückbehaltungsrecht durch das Schikane-Verbot: das Zurückbehaltungsrecht darf nicht nur deshalb ausgeübt werden, um den Vertragspartner zu schädigen. Es darf auch kein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen des Werkbestellers und jenen des Werkunternehmers gegeben sein. Wenn der Verbesserungsaufwand circa 5% des Werklohnes nicht überschreitet, kann ein Zurückbehaltungsrecht am gesamten Werklohn fraglich sein. Eine fixe Grenze besteht jedoch nicht, es erfolgt immer eine Prüfung im Einzelfall.

Diese Vorschriften des ABGB können durch vertragliche Regelungen modifiziert werden. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorschüssen durch den Werkbesteller kann zum Beispiel dazu führen, dass dieser - im Umfang der Vorschussleistungen - kein Leistungsverweigerungsrecht hat, weil er insofern zu Vorausleistungen verpflichtet ist.

Gegenüber Konsumenten kann ein Werkunternehmer das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich nicht ausschließen.

Hinsichtlich der Mängelbehebung bei Bauwerken gibt es die ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, zuletzt geändert mit 1.3.2011.

Die Vorschriften über die Mängelrüge sind - nach der herrschenden Judikatur - auf Bauwerkverträge und reine Werkverträge übrigens nicht anzuwenden.

Bild: © IckeT - Fotolia